Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Software
Präambel
Die ProLogis Automatisierung und Identifikation GmbH, Hagsdorfer Straße 3, 85368 Sixthaselbach (nachfolgend „ProLogis“) lizenziert unter anderem das Softwareprogramm „SendIT“. SendIT ist eine vielseitige Versandsoftware, die das Drucken von Versandetiketten sowie die elektronische Übermittlung von Sendungsdaten an diverse Paketdienstleister ermöglicht.
Inhalt
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang.
5. Wartungs- und Supportleistungen
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software („AGB“) regeln die Überlassung der Software und, soweit vereinbart, gesonderte Dienstleistungen durch ProLogis und deren Inanspruchnahme durch den Auftraggeber. Verbrauchern werden die Leistungen nicht angeboten.
1.2 Die Leistungen aufgrund einer Wartungs- und Supportvereinbarung umfassen die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers bei der Behebung von Problemen bei der Nutzung der Software, einschließlich der Überprüfung, Diagnose und Korrektur von Mängeln und Fehlern der Software und der Bereitstellung von Bugfixes, Korrekturen, Lieferungen von Upgrades und neuer Versionen der Software (Updates), um die Funktionsfähigkeit der Software zu gewährleisten. Diese Leistungen setzen eine bestehende gültige Wartungs- und Supportvereinbarung voraus, für die der Auftraggeber die Vergütung entrichtet hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme eines von ProLogis dem Auftraggeber unterbreiteten rechtsverbindlichen Angebots mit Bezug auf diese AGB.
2.2 Falls sich die Bedingungen in verschiedenen Dokumenten widersprechen, gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge: Einzelvertragliche Regelungen, das Angebot von ProLogis, die Leistungsbeschreibung, diese AGB, gesetzliche Regelungen.
2.3 ProLogis erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen, dieser AGB und weiterer vertraglicher Vereinbarungen.
2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ProLogis den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Nutzungsrechte
3.1 ProLogis räumt dem Auftraggeber an der vertraglich vereinbarten Software gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie an den im Rahmen von Implementierungs- und Anpassungsleistungen erbrachten Arbeitsergebnissen das zeitlich unbefristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare weltweit geltende Nutzungsrecht für die internen Geschäftszwecke des Auftraggebers ein
3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, über seinen Zugang die vereinbarte Anwendungssoftware SendIT vertragsgemäß im Rahmen der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung und wie im Bestellformular festgelegt zu nutzen.
3.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet,
(a) die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zur Erstellung abgeleiteter Werke zu nutzen oder zu vermarkten;
(b) die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu rekonstruieren oder auf andere Weise auf eine von Menschen lesbare Form zu reduzieren, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig;
(c) auf die Software und die Dienste sowie Teile davon zuzugreifen, um ein mit der Software oder den Diensten konkurrierendes Produkt zu entwickeln; oder
(d) die Software oder die Dienste zu nutzen, um Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
4. Wartungs- und Supportleistungen
4.1 ProLogis erbringt Wartungs- und Supportleistungen aufgrund gesonderter Vereinbarungen.
4.2 Der Auftraggeber erhält von ProLogis aufgrund einer Wartungs- und Supportvereinbarung die jeweils aktuelle Version der Software ohne weitere Lizenzgebühren. Die Durchführung des Updates ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand von ProLogis in Rechnung gestellt. Updates erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers, erfordern eine Testphase (in einer Testumgebung) und etwaige Abnahmen und Freigaben durch die Frachtführer, bevor die Software auf das produktive System migriert wird. Bei einem Update können für deren Anpassung erneute Kosten entstehen.
4.3 Kundenspezifische Erweiterungen und Anpassungen der Software sind nicht Bestandteil der Wartungs- und Supportleistungen und sind gesondert zu beauftragen.
4.4 Ein Update der gesamten Software kann notwendig werden, wenn auf einem veralteten Versionsstand ein weiteres Softwaremodul oder die aktuelle Version eines bereits vorhandenen Softwaremoduls installiert werden soll.
4.5 Anpassungen, die für die grundlegende Funktionsfähigkeit eines Softwaremoduls erforderlich sind, werden von ProLogis rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Erweiterungen der Software um neue Produkte oder Servicearten werden bei Bedarf im nächsten Release des betroffenen Moduls zur Verfügung gestellt. Die Vorlaufzeit zum nächsten Release beträgt ca. sechs Monate.
4.6 Der Auftraggeber wird ProLogis in Textform rechtzeitig informieren, falls nach seiner Auffassung ausgewählte Features nicht vorhanden sind, so dass ProLogis diese auf Realisierbarkeit und Zeitaufwand prüfen und in seiner Planung der Software-Entwicklung aufnehmen und berücksichtigen kann. ProLogis ist jedoch nicht verpflichtet, die Entwicklung eines einzelnen Wunsches des Auftraggebers umzusetzen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen von ProLogis sind innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer bzw. jeglicher ähnlicher nach anwendbarem Recht zahlbarer Steuer.
5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.3 ProLogis behält sich alle Rechte an der Software und dem Ergebnis von Wartungs- und Supportleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Rechnungen vor.
6. Sach- und Rechtsmängel
6.1 ProLogis gewährleistet für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, dass die Software die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art erwarten kann.
6.2 Bei Vorliegen von Sachmängeln wird ProLogis diese nach seiner Wahl beseitigen oder dem Auftraggeber ein neues Programm liefern. Sollte ProLogis die Beseitigung der Sachmängel an der Software nicht innerhalb angemessener Frist gelingen, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
6.3 Eine Garantie ist nur insoweit verbindlich, als sie schriftlich in einem Angebot oder einem zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet wird und die Verpflichtung aus der Garantie konkret regelt. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Dienstleistungen.
ProLogis gewährleistet für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, dass die beauftragte Wartungs- und Serviceleistungen fachmännisch in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Industriestandards erbracht werden.
6.4 ProLogis wird den Auftraggeber auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus vom ihm zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen freistellen und verteidigen, die ProLogis zu vertreten hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, (1) den Anbieter über solche Ansprüche Dritter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu informieren, (2) dem Provider die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung und die Vergleichsverhandlungen zu überlassen und (3) ProLogis alle Informationen und Vollmachten zu erteilen, die für die Rechtsverteidigung gegen den Anspruch benötigt werden. Informiert der Auftraggeber ProLogis nicht über solche Ansprüche oder unterlässt er die vorstehend beschriebene Mitwirkung und Informationserteilung, erlischt dieser Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch erlischt auch, wenn der Auftraggeber die Software vertragswidrig nutzt, Unbefugten zur Nutzung überlässt oder die Software verändert hat.
6.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf ProLogis – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Software (a) Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (b) für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
6.6 Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftung in diesem Vertrag.
7. Haftung
7.1 ProLogis haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ProLogis nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren unmittelbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Der unmittelbare Schaden umfasst nicht entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, vom Auftraggeber zu vertretenden Datenverlust, Nutzungsausfälle, Transaktionsverluste und nicht erfolgte Geschäftsabschlüsse. Maximal ist die Haftung beschränkt auf die vom Auftraggeber pro Jahr zu entrichtenden Gesamtvergütung.
7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter von ProLogis und von ProLogis Beauftragte; sie gelten insbesondere für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
7.4 ProLogis behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung und zur Anwendung von Programmen für die Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
8. Geheimhaltung
8.1 ProLogis verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen offenbarten vertraulichen Informationen geheim zu halten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten. Der Anbieter verpflichtet sich, die erhaltenen vertraulichen Informationen und Kenntnisse nicht für eigene oder fremde Zwecke zu benutzen oder hierauf gewerbliche oder sonstige Schutzrechte anzumelden bzw. zu beanspruchen.
8.2 Vertrauliche Informationen i. S. d. Regelung sind grundsätzlich alle vom Auftraggeber oder Nutzer an den Anbieter mitgeteilten Informationen, außer solchen, die
(a) bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass ProLogis oder Personen, deren Verhalten sich ProLogis zurechnen lassen muss, dies zu vertreten hätten;
(b) ProLogis beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt sind oder
(c) während der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden
9. Datenschutz
Die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers erfolgt nach den unter dem folgenden Weblink zugänglichen Regeln von ProLogis: https://www.prologis.de/datenschutz/
10. Audit
ProLogis ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Nutzung der Software bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu prüfen („Audit“), jedoch höchstens einmal jährlich. Der Anbieter kündigt eine Prüfung mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich an. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, bei einem Audit mit ProLogis im zumutbaren Umfang zu kooperieren und geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.2 Handelt der Auftraggeber als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von ProLogis.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus einem diesen AGB unterliegenden Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ProLogis auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
12.2 Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt der jeweilige Geschäftssitz von ProLogis als vereinbart.
12.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, rückwirkend eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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